|  | Gemeindevertretung der KreuzkircheIm Oktober 2023  wurde die Gemeindevertretung der nächsten 6 Jahre gewählt. 
Die Gemeindevertretung ist sozusagen das Parlament der Gemeinde und wählt das Presbyterium, 
entscheidet über die Geldausgaben und vieles an Rahmenbedingungen, wie es in der Gemeinde laufen soll.Die Gemeindevertretung wird von allen Gemeindemitgliedern gewählt. Durch die Wahl ergeben sich auch Nachrückende, 
 falls Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter zurücktreten, wie es durch Wegzüge und Gemeindewechsel sein kann. 
 Im Falle, dass es auch keine Nachrückenden mehr gibt und sonst Stellen unbesetzt bleiben würden, wählt die Gemeindevertretung
 mit 2/3 Mehrheit die Nachbesetzungen. Wen es interessiert, genaueres kann in der Kirchenverfassung nachgelesen werden 
 (siehe Seiten bei der Evangelischen Kirche in Österreich).
 Um sich ein Bild von der Gemeindevertretung machen zu können, sind hier 
die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreterin alphabetischer Folge (gewählt und Kraft Amtes): 
	Ingeborg FinkThomas Traugott FöhseEdith GeisterReinhild GoldbachOliver HochkoflerKlemens Hribernig-PaßlerUte Katharina HummelbergerIris KapsThomas KlietmannDominik KnesHannelore LangBarbara Lazar (Pfarrerin im Ehrenamt)Christina MenzingerIunia NegenbornPaul Nitsche (Pfarrer in der Kreuzkirche)Stefan PawlataMartin PecherRalf Uwe PfauRonja A. PfauElke PsennerMichael PsennerGerd WeißNN (Vertreterin der Religionslehrerinnen und Religionslehrer) Die Evangelische Kirche in Österreich ist demokratisch aufgebaut. 
 Alle sechs Jahre wählt die Gemeinde eine Gemeindevertretung, sozusagen das Parlament der Pfarrgemeinde.  Aufgaben der GemeindevertretungIn der Kirchenverfassung sind die Aufgaben der Gemeindevertretung detailiert aufgezählt. Hier ein Auswahl der Aufgaben: 
    die Beschlussfassung über die Errichtung, Veränderung bzw. Umwandlung und Auflassung von Stellen 
	für Pfarrerinnen und Pfarrer und befristete Pfarrstellen; 
	ferner von Stellen für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger im provisorischen Dienstverhältnis 
	und schließlich die Antragstellung auf Zuweisung von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern;
    die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter und der Rechnungsprüfer;
    die Einführung oder Änderung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben;
    die Beschlussfassung über Neu-, Zu- und Umbauten an kirchlichen Gebäuden oder deren Abbruch sowie über Instandsetzungsarbeiten an diesen und ihren Einrichtungen, soweit die Kosten der letzteren nicht in den Einnahmen des Rechnungsjahres ihre Deckung finden;
    die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten Haushaltsplanes;
    die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der Gemeinde und ihrer Anstalten und Stiftungen;
    die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung;
    die Entgegennahme der Jahresberichte des Pfarrers, der übrigen Amtsträgerinnen und Amtsträger
	und der Arbeitskreise und die Aussprache darüber; Obsorge für Weckung, Pflege, Vertiefung und Ausbreitung des christlichen Lebens (wie Weltmission und Diakonie, ...). 
 
 Weitere Aufgaben und Details können in der Kirchenverfassung (siehe kv.pdf)
unter den Artikeln 33-40 nachgelesen werden. Vor allem Artikel 39 beschreibt die Aufgaben der Gemeindevertretung. 
 
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